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SächsJAPO

§ 35 Ausbildungsbezüge im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/35#abs-1 (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/35#abs-2 (2) Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/35#abs-3 (3) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.

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