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SächsJAG

§ 6 Prüfungsorte und Prüfungsorgane der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAG/6#abs-1 (1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird in Dresden abgehalten. Die schriftliche Prüfung kann auch an anderen Orten abgenommen werden. Für die mündliche Prüfung gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAG/6#abs-2 (2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAG/6#abs-3 (3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts;

2. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notarinnen und Notare;

3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt.

§ 5 § 7