Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Inklusionsgesetz

SächsInklusG

§ 17 Sicherung der Teilhabe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen sind vor ihrem Erlass auf die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen sowie deren Gleichstellung zu überprüfen. Insbesondere prüft die Staatsregierung vor Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Landtag, ob dessen Bestimmungen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen.

§ 16 § 18