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SächsInklusG

§ 14 Besuchskommissionen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/14#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beruft im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit sowie den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege unabhängige Kommissionen, die, in der Regel unangemeldet, Werkstätten für behinderte Menschen und diesen angegliederte Förder- und Betreuungsbereiche, andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen und deren Außenwohngruppen besuchen. Die Kommissionen überprüfen, ob den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung möglich sind. Die von den Kommissionen zu besuchenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Kommissionen zu unterstützen und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Einrichtungen sind bei den Besuchen in geeigneter Form zu beteiligen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Den Menschen mit Behinderungen und ihren gesetzlichen Vertretern ist Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden gegenüber den Kommissionen vorzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/14#abs-2 (2) Die Kommission legt spätestens zwei Monate nach dem Besuch einer Einrichtung deren Träger und dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen Bericht vor. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur in anonymisierter Form übermittelt werden. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode zusammenfassend über die Ergebnisse der Arbeit der Kommissionen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/14#abs-3 (3) Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Instanzen anzurufen, bleiben unberührt.

§ 13 § 15