Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz

SächsIngG

§ 13 Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/13#abs-1 (1) Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen ist, wer in die Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/13#abs-2 (2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer

1. in eine Liste der Ingenieurkammer Sachsen nach § 5a oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung eingetragen ist oder

2. die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 zu führen berechtigt ist und im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/13#abs-3 (3) Ehrenmitglied der Ingenieurkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Ingenieurkammer Sachsen verliehen wurde. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein. Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen weder den Berufspflichten nach § 3 noch den Pflichten nach § 4. Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. Ehrenmitglieder unterliegen keinen gesonderten Berufspflichten. Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.

§ 12 § 14