Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hygiene-Verordnung

SächsHygVO

§ 2 Qualifikation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wer Tätigkeiten nach § 1 berufsmäßig ausübt, muss über anatomische Grundkenntnisse der Körperregionen, in denen die Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie über Kenntnisse der Hygiene, insbesondere im Bereich Desinfektion, Sterilisation, steriles Arbeiten, und der Arbeitssicherheit, insbesondere im Umgang mit den vorhandenen Geräten, Werkzeugen und Materialien, verfügen. Der Erwerb der Kenntnisse ist dem Gesundheitsamt durch Vorlage der Urkunde über einen entsprechenden Berufsabschluss in Verbindung mit den vermittelten Lehrinhalten oder Teilnahmebestätigungen entsprechender Lehrgänge mit den vermittelten Inhalten nachzuweisen.

§ 1 § 2a