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# § 2 SächsHygVO (Sachsen) — Qualifikation

Sächsische Hygiene-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Tätigkeiten nach § 1 berufsmäßig ausübt, muss über anatomische Grundkenntnisse der Körperregionen, in denen die Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie über Kenntnisse der Hygiene, insbesondere im Bereich Desinfektion, Sterilisation, steriles Arbeiten, und der Arbeitssicherheit, insbesondere im Umgang mit den vorhandenen Geräten, Werkzeugen und Materialien, verfügen. Der Erwerb der Kenntnisse ist dem Gesundheitsamt durch Vorlage der Urkunde über einen entsprechenden Berufsabschluss in Verbindung mit den vermittelten Lehrinhalten oder Teilnahmebestätigungen entsprechender Lehrgänge mit den vermittelten Inhalten nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsHygVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHygVO/2

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