Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hohlraumverordnung

SächsHohlrVO

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHohlrVO/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig nach § 39 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Satz 1 und 2 Einrichtungen zur Gefahrenabwehr bei unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern ohne Zustimmung verändert, beseitigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt oder ein solches Vorhaben abweichend von Inhalt oder Umfang der Zustimmung durchführt,

2. entgegen § 4 Absatz 2 unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, nicht unverzüglich nach Entdeckung meldet,

3. entgegen § 5 Absatz 1 ein Vorhaben nicht fristgerecht anzeigt oder bergtechnische Arbeiten nicht entsprechend der Anzeige durchführt,

4. entgegen § 5 Absatz 2 die Beendigung der Nutzung oder den Abschluss der Arbeiten nicht fristgerecht anzeigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHohlrVO/8#abs-2 (2) Das Sächsische Oberbergamt ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

§ 7 § 9