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§ 2 SächsHohlrVO (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsische Hohlraumverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sächsische Oberbergamt ist zuständige Polizeibehörde im Hinblick auf unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher im Sinne des § 1. Es ist auch zuständig, wenn Maßnahmen aufgrund des Bundesberggesetzes nicht ausreichen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren; § 1 Absatz 4 ist nicht anzuwenden. Zuständigkeiten nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt.