Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz
SächsHinMeldG§ 2 Betrieb der internen Meldestellen
Stand: 26.08.2026
Für die Organisation der internen Meldestellen und den Umgang mit Meldungen gelten § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8 bis 11 und 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.