Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz
SächsHinMeldG§ 1 Einrichtung interner Meldestellen
Stand: 26.08.2026
Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber, die im kommunalen Eigentum oder unter kommunaler Kontrolle stehen, haben Stellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können, um Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen. Diese Pflicht gilt nur für Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mindestens 50 Beschäftigten sowie für Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. Mehrere Beschäftigungsgeber können eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.