Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heizkostenzuschussverordnung
SächsHeizkZVO§ 1 Zuständige Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeizkZVO/1#abs-1 (1) Zuständige Stellen sind im Fall des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern, die nach § 1 des Gesetzes zur Durchführung des Wohngeldverfahrens vom 2. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 402), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, für die Durchführung des Wohngeldverfahrens zuständig sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeizkZVO/1#abs-2 (2) Zuständige Stellen sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Ämter für Ausbildungsförderung nach § 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für die Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 435) geändert worden ist. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Örtlich zuständig ist dasjenige Amt für Ausbildungsförderung, das in dem nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Heizkostenzuschussgesetzes für den jeweiligen Anspruch maßgeblichen Bewilligungszeitraum zuletzt eine Entscheidung im Förderfall getroffen hat. Über Widersprüche entscheidet das nach § 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz errichtete Landesamt für Ausbildungsförderung, dem auch die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach Satz 1 obliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeizkZVO/1#abs-3 (3) Zuständige Stelle ist im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Sächsische Aufbaubank – Förderbank, die zuständige Behörde nach § 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist. § 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung gilt entsprechend.