Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hebammengesetz
SächsHebG§ 9 Aufsicht des Gesundheitsamtes, Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/9#abs-1 (1) Freiberuflich tätige Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht des Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem Gesundheitsamt auf Verlangen die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Aufzeichnungen und Tagebücher zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/9#abs-2 (2) Sie haben das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin, ein Neugeborenes oder ein Säugling verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang nur insoweit zu übermitteln, wie dies zur Aufklärung des in Satz 1 geschilderten Sachverhaltes und zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch das Gesundheitsamt erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/9#abs-3 (3) Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet,
1. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
2. ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung, Sprechstunden und Fernsprechnummer angibt,
3. berufsunwürdige Werbung zu unterlassen,
4. die Pflichten gemäß der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG ) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/9#abs-4 (4) Freiberuflich tätige Hebammen sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. Hebammen, die Geburtshilfe leisten, haben dafür zu sorgen, dass sie oder ihre Vertretung für die von ihnen betreuten Schwangeren oder Wöchnerinnen erreichbar sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/9#abs-5 (5) Sonstige Melde- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.