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# § 9 SächsHebG (Sachsen) — Aufsicht des Gesundheitsamtes, Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

Sächsisches Hebammengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Freiberuflich tätige Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht des Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem Gesundheitsamt auf Verlangen die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Aufzeichnungen und Tagebücher zu gewähren.

(2) Sie haben das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin, ein Neugeborenes oder ein Säugling verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang nur insoweit zu übermitteln, wie dies zur Aufklärung des in Satz 1 geschilderten Sachverhaltes und zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch das Gesundheitsamt erforderlich ist.

(3) Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet,

1. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,

2. ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung, Sprechstunden und Fernsprechnummer angibt,

3. berufsunwürdige Werbung zu unterlassen,

4. die Pflichten gemäß der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG ) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.

(4) Freiberuflich tätige Hebammen sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. Hebammen, die Geburtshilfe leisten, haben dafür zu sorgen, dass sie oder ihre Vertretung für die von ihnen betreuten Schwangeren oder Wöchnerinnen erreichbar sind.

(5) Sonstige Melde- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsHebG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHebG/9

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