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SächsHSG

§ 74 Lektorinnen und Lektoren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/74#abs-1 (1) Lektorinnen und Lektoren nehmen wissenschaftliche Aufgaben überwiegend in der Lehre oder Forschung selbständig wahr. Die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie, oder die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Einrichtung kann ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Lektorinnen und Lektoren sollen im Arbeitnehmerverhältnis unbefristet beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/74#abs-2 (2) Bei Vorliegen herausragender Leistungen kann eine Beschäftigung als Seniorlektorin oder Seniorlektor erfolgen. Dies kann frühestens drei Jahre nach der Einstellung gemäß Absatz 1 erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/74#abs-3 (3) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1 und zum Verfahren nach Absatz 2 durch Ordnung.

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