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# § 74 SächsHSG (Sachsen) — Lektorinnen und Lektoren

Sächsisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lektorinnen und Lektoren nehmen wissenschaftliche Aufgaben überwiegend in der Lehre oder Forschung selbständig wahr. Die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie, oder die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Einrichtung kann ihnen weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen. Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Lektorinnen und Lektoren sollen im Arbeitnehmerverhältnis unbefristet beschäftigt werden.

(2) Bei Vorliegen herausragender Leistungen kann eine Beschäftigung als Seniorlektorin oder Seniorlektor erfolgen. Dies kann frühestens drei Jahre nach der Einstellung gemäß Absatz 1 erfolgen.

(3) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1 und zum Verfahren nach Absatz 2 durch Ordnung.

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Zitiervorschlag: § 74 SächsHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/74

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