Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hochschulgesetz
SächsHSG§ 3 Bezeichnung, Name
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/3#abs-1 (1) Die Bezeichnung „Universität“ wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/3#abs-2 (2) Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden; von der Bezeichnung als Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften darf nicht abgewichen werden. Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/3#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für die Duale Hochschule Sachsen. Die Studienakademien nach § 2 Absatz 3 führen die Bezeichnung „Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie“ unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens.