Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung

SächsHLeistBezVO

§ 5 Funktions-Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, das besondere Aufgabenprofil sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren nach § 34 Absatz 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest.

§ 4 § 6