Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 74 Beschwerderecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/74#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der oder des Vorsitzenden die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/74#abs-2 (2) Hält das Berufsgericht die Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab; andernfalls legt es die Beschwerde innerhalb einer Woche dem Landesberufsgericht vor, das durch Beschluss endgültig entscheidet. Über eine beim Landesberufsgericht erhobene Beschwerde entscheidet dieses Gericht endgültig und unanfechtbar. Das Berufsgericht und das Landesberufsgericht entscheiden in der Besetzung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2.

§ 73 § 75