Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 72 Bekanntgabe von Entscheidungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/72#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils. Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Den Beteiligten und der Verteidigerin oder dem Verteidiger ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten ist es mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/72#abs-2 (2) Beschlüsse sind den Beteiligten und der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten sind sie mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/72#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde hat der Approbationsbehörde eine rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Anlass zu der Prüfung gibt, ob die Approbation oder die Berufserlaubnis zu entziehen ist.

§ 71 § 73