Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 63 Eröffnungsbeschluss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/63#abs-1 (1) Sieht das Berufsgericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des beschuldigten Mitglieds, eröffnet es das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss), in dem die Verfehlung oder die Verfehlungen, die dem beschuldigten Mitglied zur Last gelegt werden, näher zu bezeichnen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/63#abs-2 (2) Der Eröffnungsbeschluss ist den Beteiligten zuzustellen; den übrigen Antragsberechtigten ist er mitzuteilen.