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§ 63 SächsHKaG (Sachsen) — Eröffnungsbeschluss

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sieht das Berufsgericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des beschuldigten Mitglieds, eröffnet es das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss), in dem die Verfehlung oder die Verfehlungen, die dem beschuldigten Mitglied zur Last gelegt werden, näher zu bezeichnen sind.

(2) Der Eröffnungsbeschluss ist den Beteiligten zuzustellen; den übrigen Antragsberechtigten ist er mitzuteilen.