Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 43 Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/43#abs-1 (1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/43#abs-2 (2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der typischen Krankheiten und Störungen des Gebiets oder Bereichs nach § 23 Absatz 1 ausreichend vertraut machen können,
2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen,
3. regelmäßig eine fallbezogene Supervisionstätigkeit durch Supervisorinnen oder Supervisoren erfolgt.