Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gleichstellungsgesetz
SächsGleiG§ 32 Einschränkung eines Grundrechts
Stand: 26.08.2026
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden.