Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 71 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 2 272,5 Stunden. Davon werden

1. 715 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,

2. 357,5 Stunden als Selbststudium und

3. 1 200 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 18. Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 1 und 7 nach Anlage 18 ist in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 3 bis 6 und 9 nach Anlage 18 ist je zur Hälfte in der arbeitgebenden und in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 2 und 8 nach Anlage 18 ist in der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren.

§ 70 § 72