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SächsGfbWBVO

§ 54 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/54#abs-1 (1) Die Weiterbildung ist in den in Anlage 9 beschriebenen Bildungsgängen

1. allgemeine Psychiatrie (Bildungsgang A),

2. allgemeine Psychiatrie und forensische Psychiatrie (Bildungsgang F) oder

3. allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (Bildungsgang P)

möglich. Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Bildungsgänge zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/54#abs-2 (2) Die Weiterbildung Psychiatrie im Bildungsgang A allgemeine Psychiatrie erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 2 960 Stunden. Davon werden

1. 640 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,

2. 320 Stunden als Selbststudium und

3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 9, soweit sie den entsprechenden Bildungsgang A betreffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/54#abs-3 (3) Die Weiterbildungen Psychiatrie im Bildungsgang F allgemeine und forensische Psychiatrie oder im Bildungsgang P allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie erfordern einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden

1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,

2. 360 Stunden als Selbststudium und

3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und für die allgemeine und forensische Psychiatrie sowie die allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie aus den Modulen nach Anlage 9, soweit sie die entsprechenden Bildungsgänge betreffen.

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