Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 41 Weiterbildungsbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder
2. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Kinder- und Jugendbereich.