Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 34 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/34#abs-1 (1) Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 810 Stunden. Davon werden

1. 460 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,

2. 230 Stunden als Selbststudium und

3. 120 Stunden als praktische Weiterbildung

erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 4. Die praktische Weiterbildung im Modul 4.7 nach Anlage 4 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Bereichen absolviert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/34#abs-2 (2) Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 35 Nr. 3 erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden. Davon werden

1. 200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und

2. 100 Stunden als Selbststudium

erbracht. Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 25.

§ 33 § 35