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SächsGemO

§ 8a Einwohneranhörung bei Änderungen des Gemeindegebiets

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/8a#abs-1 (1) Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu hören. Hierzu ist der Entwurf der Vereinbarung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/8a#abs-2 (2) Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgenommen, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/8a#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Gebietsänderungen durch Vereinbarungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der einzugliedernden und aufnehmenden Gemeinde oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung ein Bürgerentscheid durchzuführen.

§ 8 § 9