Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 64 Beauftragte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/64#abs-1 (1) Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/64#abs-2 (2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 17 000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden. Näheres regelt die Hauptsatzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/64#abs-3 (3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Gemeinderats und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 63 § 65