Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 60 Verpflichtungserklärungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/60#abs-1 (1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen. Erklärungen nach Satz 1 sind auch in elektronischer Form zulässig, sofern sie mit einer dauerhaft überprüfbaren elektronischen Signatur des Bürgermeisters versehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/60#abs-2 (2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Bedienstete unterzeichnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/60#abs-3 (3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/60#abs-4 (4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.