Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 59 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/59#abs-1 (1) Der Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/59#abs-2 (2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 58 § 60