Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 26 Ehrenbürgerrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/26#abs-1 (1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung der Gemeinde oder das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/26#abs-2 (2) Das Ehrenbürgerrecht kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gemeinderats aberkannt werden.