Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 26 Ehrenbürgerrecht

Stand: 10.07.2025

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/26#abs-1 (1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung der Gemeinde oder das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/26#abs-2 (2) Das Ehrenbürgerrecht kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gemeinderats aberkannt werden.

←§ 25 →§ 27