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SächsGemO

§ 21 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/21#abs-1 (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge oder Durchschnittssätze festgesetzt werden. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/21#abs-2 (2) Gemeinderäten, Ortschaftsräten, Mitgliedern von Stadtbezirksbeiräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/21#abs-3 (3) Ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/21#abs-4 (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar.

§ 20 § 22