Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 17 Ehrenamtliche Tätigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/17#abs-1 (1) Die Bürger der Gemeinde sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann die Gemeinde eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/17#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Gemeinderat. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

§ 16 § 18