Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 16 Wahlrecht
Stand: 26.08.2026
Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.