Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 14 Anschluss- und Benutzungszwang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/14#abs-1 (1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Anlagen zur Wasserversorgung, Ableitung und Reinigung von Abwasser, Fernwärmeversorgung und ähnliche dem öffentlichen Wohl, insbesondere dem Umweltschutz dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der Bestattungseinrichtungen, der Abfallbeseitigungseinrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/14#abs-2 (2) Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 SächsGemO →
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- BVerwG, 06.04.2005 – 8 CN 1.03Zitiert von 4
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