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SächsGemO

§ 13 Hilfe in Verwaltungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/13#abs-1 (1) Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung das Landratsamt oder die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/13#abs-2 (2) Die Gemeinden sollen Anträge und Erklärungen, die beim Landratsamt oder bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen sind, entgegennehmen und unverzüglich weiterleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt hinsichtlich der Wahrung von Fristen als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/13#abs-3 (3) Die Gemeinden haben häufig benötigte Formulare, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohner bereit zu halten, soweit möglich auch in elektronischer Form.

§ 12 § 14