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SächsGemO

§ 124 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/124#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von

1. § 4 Absatz 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung,

2. § 10 Absatz 4 erlassenen Satzung über die Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen,

3. § 14 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang

zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/124#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Gemeinderat oder Ortschaftsrat gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen die Gemeinde geltend macht. Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/124#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/124#abs-4 (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden.

§ 123 § 125