Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung

SächsGemO

§ 120 Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/120#abs-1 (1) Rechtsgeschäfte sind bis zur Erteilung der nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung unanfechtbar versagt, sind sie nichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/120#abs-2 (2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 72 Absatz 2 Satz 2, des § 82 Absatz 6 Satz 1 oder des § 83 Absatz 1 Satz 1 verstoßen, sind nichtig.

§ 119 § 121