Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
SächsGedenkStG§ 4 Vermögen, Verwendung der Mittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/4#abs-1 (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Für Bauinvestitionen stellt der Freistaat Sachsen zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. Die Stiftung beauftragt den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement mit der Durchführung von Baumaßnahmen und mit der Liegenschaftsverwaltung, soweit diese Aufgaben nicht durch sie selbst oder den Grundstückseigentümer wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/4#abs-2 (2) Die Stiftung kann Vermögen annehmen, das ihr vom Freistaat Sachsen oder von Dritten zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/4#abs-3 (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens herangezogen werden. Zuwendungen dürfen herangezogen werden, soweit sie nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Mit Dritten kann vertraglich geregelt werden, dass Vermögensgegenstände der Stiftung nicht der Heimfallregelung des § 16 unterliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/4#abs-4 (4) Freie Rücklagen dürfen zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung gebildet werden.