Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
SächsGedenkStG§ 16 Aufhebung der Stiftung
Stand: 26.08.2026
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen oder die Stifter nicht anderweitig verfügt haben.