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§ 16 SächsGedenkStG (Sachsen) — Aufhebung der Stiftung

Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen oder die Stifter nicht anderweitig verfügt haben.