Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gaststättengesetz

SächsGastG

§ 7 Nebenleistungen

Stand: 25.05.2018

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGastG/7#abs-1 (1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGastG/7#abs-2 (2) Der Gewerbetreibende darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb anbietet,

2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren

an jedermann über die Straße abgeben.

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