Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen

SächsGFUBA

§ 4 Festsetzung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFUBA/4#abs-1 (1) Für die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 und § 3 findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. Die Investitionspauschale nach § 2 Absatz 1 wird am 1. Juni 2015 ausgezahlt. Die Investitionspauschale nach § 2 Absatz 2 und die Ergänzungspauschale 2015 nach § 3 werden unmittelbar nach der Verkündung dieses Gesetzes festgesetzt und ausgezahlt. Die Ergänzungspauschale 2016 wird am 31. März 2016 ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFUBA/4#abs-2 (2) Die Weiterleitung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ist nur zulässig, soweit die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen über die Abschreibungsdauer der Investitionen sichergestellt ist und durch eine ordnungsgemäße, getrennte Buchführung gewährleistet wird. Bei einer vorfristigen, anderweitigen Verwendung der geförderten Einrichtungen und Anlagen sind die Zuweisungen anteilig in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Investitionsvolumens durch die weiterleitende Gebietskörperschaft zurückzufordern und an den Freistaat Sachsen zurückzuzahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFUBA/4#abs-3 (3) Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 findet § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend Anwendung. Die Verwendungsnachweise sind bis zum 31. März 2018 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Verwendung der nach § 3 zweckgebundenen Zuweisungen hat im Rahmen der Jahresrechnung zu erfolgen.

§ 3