Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Geodatennutzungsverordnung
SächsGDNutzVO§ 1 Lizenzen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse
Stand: 26.08.2026
Für die Erteilung von Lizenzen oder öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, zu denen der Zugang nach Maßgabe des § 8 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes nicht zu beschränken ist, hat die geodatenhaltende Stelle
1. das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 1,
2. das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 2 oder
3. eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, deren Inhalt einem Lizenzmuster nach Nummer 1 oder Nummer 2 entspricht,
zu verwenden.