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§ 1 SächsGDNutzVO (Sachsen) — Lizenzen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse

Sächsische Geodatennutzungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Erteilung von Lizenzen oder öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, zu denen der Zugang nach Maßgabe des § 8 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes nicht zu beschränken ist, hat die geodatenhaltende Stelle

1. das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 1,

2. das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 2 oder

3. eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, deren Inhalt einem Lizenzmuster nach Nummer 1 oder Nummer 2 entspricht,

zu verwenden.