Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz

SächsGDIG

§ 7 Betrieb der GDI Sachsen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDIG/7#abs-1 (1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass die von ihnen verwalteten Geodaten über dezentrale Geodatendienste zugänglich sind. Wenn

1. für den Zugang zu Geodatendiensten oder deren Nutzung ein privatrechtliches Entgelt oder Gebühren und Auslagen gefordert oder

2. die Nutzung der Geodatendienste von der Erteilung einer Lizenz oder einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis abhängig gemacht

wird, stellen die geodatenhaltenden Stellen sicher, dass Netzdienste zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung stehen. Soweit Landkreise und Gemeinden geodatenhaltende Stellen sind, unterliegen sie dem Weisungsrecht des Staatsministeriums für Regionalentwicklung. Das Weisungsrecht ist auf allgemeine Weisungen beschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDIG/7#abs-2 (2) Dem Staatsministerium für Regionalentwicklung obliegt die Koordination des Betriebs der GDI Sachsen. Unter Koordination des Betriebs werden organisatorische und konzeptionelle Aufgaben verstanden. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung vertritt den Freistaat Sachsen im Lenkungsgremium der nationalen Geodateninfrastruktur. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann Verwaltungsvorschriften erlassen, die die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Betrieb der GDI Sachsen näher bestimmen. Es hat dabei die geodatenhaltenden Stellen rechtzeitig zu beteiligen und deren Belange zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDIG/7#abs-3 (3) Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen unterstützt das Staatsministerium für Regionalentwicklung bei der Koordination des Betriebs der GDI Sachsen. Darüber hinaus obliegen dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen

1. die Steuerung und Überwachung der technischen Funktionsfähigkeit der GDI Sachsen,

2. die Bereitstellung des landesweiten Metadateninformationssystems und der zentralen Netzdienste sowie

3. der Betrieb des Geoportals Sachsen.

Im Rahmen der Überwachung hat das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen regelmäßig zu prüfen, ob die von den geodatenhaltenden Stellen bereitgestellten Netzdienste die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG und ihrer Durchführungsbestimmungen, der nationalen Geodateninfrastruktur und der GDI Sachsen erfüllen. Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen hat dem Staatsministerium für Regionalentwicklung regelmäßig über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDIG/7#abs-4 (4) Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen stellt für geodatenhaltende Stellen dezentrale Netzdienste bereit, wenn die geodatenhaltenden Stellen selbst keine oder keine geeigneten Netzdienste zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 betreiben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDIG/7#abs-5 (5) Die geodatenhaltenden Stellen übermitteln dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen die Metadaten nach § 6 Absatz 1 Satz 1. Für die Übermittlung der Metadaten stellt das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen den geodatenhaltenden Stellen ein computernetzwerkgestütztes Verfahren kostenfrei zur Verfügung. Verfügt eine geodatenhaltende Stelle über ein eigenes Metadateninformationssystem und nutzt das Verfahren des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen zur Übermittlung nicht, hat sie den automatisierten Abruf ihrer Metadaten durch das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen über eine geeignete Schnittstelle zu gewährleisten.

§ 6 § 8