Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsGDIG · SächsGVBl. 2010 Nr. 6, S. 134, Fsn-Nr. 450-3

Gesetz über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen

12 Normen · Ausgangsfassung vom 19.05.2010 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Zweck des Gesetzes
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Anwendungsbereich
  5. § 4 Erfassung und Verwaltung von Geodaten
  6. § 5 Netzdienste und Geoportal der GDI Sachsen
  7. § 6 Erfassung und Verwaltung von Metadaten
  8. § 7 Betrieb der GDI Sachsen
  9. § 8 Zugang zu den Geodaten und Metadaten sowie den Geodatendiensten
  10. § 9 Privatrechtliche Entgelte sowie Gebühren und Auslagen, Erteilung von Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen
  11. § 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  12. § 11 Übergangsbestimmungen
  13. § 12 Einschränkung eines Grundrechts
  14. Anlage (zu § 3 Absatz 4 Nummer 2)

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    19.06.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    12.04.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.04.2021, Artikel 18

    SächsGVBl. 2021 S. 517

  3. Historischer Änderungsnachweis

    26.10.2016 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 26.10.2016, Artikel 2

    SächsGVBl. 2016 S. 507

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).