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§ 2 SächsGAPUVO (Sachsen) — Einteilung nach dem Grad der Erosionsgefährdung

Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Basis des Feldblocks. Die Erosionsgefährdungen durch Wasser werden gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ermittelt, klassifiziert und festgelegt. Die Erosionsgefährdungen durch Wind werden gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ermittelt, klassifiziert und festgelegt.

(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen nach Absatz 1 angehören, ergeben sich für Wassererosion aus den in den Anlagen 1 und 2, für Winderosion aus den in Anlage 3 angegebenen Nummern der Feldblöcke.

(3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die feldblockbezogenen Informationen über die Einstufung in Erosionsgefährdungsklassen werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/ .